Förderung

§ 35a EStG (Handwerker-Bonus)

Steuerermäßigung für Handwerker-Leistungen im Haushalt — 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, max. 1.200 € pro Jahr.

Der § 35a Einkommensteuergesetz ist eine seit 2003 bestehende Steuerermäßigung für Handwerker-Leistungen im Haushalt. Anders als Förder-Programme (Zuschuss vor der Maßnahme) wirkt er nachträglich über die Steuererklärung — die Steuer-Last wird direkt um 20 % der Arbeits-/Fahrtkosten gemindert, gedeckelt bei 1.200 € pro Jahr.

Förderfähig sind ausschließlich Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten — nicht das Material. Bei einem Fenstertausch mit 14.000 € Material + 6.000 € Montage gilt der Bonus also nur auf die 6.000 € Montage = 1.200 € Steuer-Ermäßigung (Höchstbetrag erreicht).

Voraussetzungen: Die Maßnahme muss im selbstgenutzten Haushalt durchgeführt werden (auch Mietwohnungen). Die Rechnung muss separat Lohn- und Materialkosten ausweisen. Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung, nicht Bargeld). Der Handwerker muss umsatzsteuerpflichtig sein — keine Schwarzarbeit, keine Mini-Unternehmer.

Wichtig: § 35a EStG ist KEIN Förder-Programm im engeren Sinne, sondern eine Steuer-Reduktion. Er muss in der Einkommensteuererklärung des Jahres eingetragen werden, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Auszahlung erfolgt über die Steuer-Rückerstattung.

Wesentlicher Unterschied zum § 35c EStG (Sanierungs-Steuer-Bonus): § 35a EStG gilt für alle Handwerker-Leistungen, nicht nur energetische Maßnahmen. § 35c ist deutlich höher (bis 40.000 € über 3 Jahre), aber an energetische Sanierung gebunden.

Beispiel aus der Praxis

Innentüren-Komplett-Sanierung: 9.000 € Material + 4.500 € Montage. § 35a EStG-Bonus: 20 % auf 4.500 € = 900 € Steuer-Ermäßigung. Eintragung in Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen der Steuererklärung.