Der § 35c EStG wurde 2020 als Alternative zu BAFA-Einzelmaßnahmen eingeführt. Er gilt nur für selbstgenutzte Eigentums-Wohnungen oder -Häuser und nur für energetische Sanierungs-Maßnahmen — Fenstertausch, Dämmung, Heizungstausch, Lüftungsanlagen, sommerlicher Wärmeschutz.
Förderhöhe: 20 % der gesamten Investitions-Kosten (inkl. Material), verteilt über 3 Jahre. Im Jahr der Maßnahme und im Folgejahr je 7 %, im dritten Jahr 6 %. Maximaler Steuer-Bonus: 40.000 € pro Wohneinheit, lebenslang.
Voraussetzungen: Die Immobilie muss älter als 10 Jahre sein bei Maßnahmenbeginn. Sie muss vom Eigentümer selbst genutzt werden (Hauptwohnsitz oder Zweitwohnung — keine Vermietung). Die Maßnahme muss durch einen zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt werden, der eine entsprechende Fachunternehmer-Erklärung ausstellt.
Vorteile gegenüber BAFA-Einzelmaßnahmen: KEIN Antrag vor Maßnahmen-Beginn nötig (anders als BAFA, wo Antrag-vor-Vertrag Pflicht ist). Wirkt rein über die Steuererklärung — keine Wartezeit auf Bewilligung. Gut für Eilige.
Wichtige Einschränkung: § 35c und BAFA-BEG-EM sind NICHT kombinierbar. Wer für die gleiche Maßnahme BAFA-Förderung bekommt, kann nicht zusätzlich § 35c geltend machen. Es muss vorher entschieden werden, welcher Weg gewählt wird. In der Regel ist BAFA mit iSFP-Bonus (20 %) attraktiver als § 35c (durchschnittlich ~6-7 % pro Jahr × 3 Jahre = 20 %), wenn die Antrag-vor-Vertrag-Frist eingehalten werden kann.