Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt seit 2020 die energetischen Mindest-Anforderungen an Neubauten und sanierte Bestandsgebäude in Deutschland. Es vereinheitlicht die ehemals separaten Regelwerke EnEV, EnEG und EEWärmeG.
Wichtigste Bestimmungen:
Neubau (seit 2024): 65 % der Heiz-Energie müssen aus Erneuerbaren stammen. Praktisch bedeutet das: Reine Gas- oder Öl-Heizung im Neubau ist nicht mehr möglich. Erlaubte Erfüllungs-Optionen: Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse-Heizung, Fernwärme.
Bestand bei Heizungstausch: Wenn die alte Heizung kaputt ist und ersetzt werden muss, gilt seit 2026 in Kommunen mit Wärmeplanung die 65 %-Erneuerbare-Pflicht. In Bayern soll die kommunale Wärmeplanung bis spätestens 2028 abgeschlossen sein.
Außerbetriebnahme-Pflicht alter Heizungen: Heizungen vor 1991 müssen bis 2026 außer Betrieb gehen, wenn sie nicht moderniert wurden.
Energieausweis-Pflicht: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung muss ein gültiger Energieausweis vorliegen — auch im Wohngebäude-Bestand.
Bauteilanforderungen bei Sanierung (DIN-Anforderungen): - Fenster: Uw ≤ 1,3 W/m²K (BAFA verschärft auf ≤ 0,95) - Außen-Wand bei Dämmung: U ≤ 0,24 - Dach/oberste Decke: U ≤ 0,24
Bayern-Spezifika: Die kommunale Wärme-Planung wird in Bayern bis Ende 2028 abgeschlossen sein müssen. Bis dahin gilt eine Übergangs-Regelung — Heizungstausch kann auch fossil erfolgen, MUSS aber spätestens ab 2029 erneuerbar sein.
Folgen: Wer 2025 oder 2026 ohnehin den Heizungstausch plant, sollte direkt auf Wärmepumpe / Erneuerbare umstellen — sonst entsteht 2029 erneut Tausch-Bedarf.